Berufs­beistandschaft

Die Berufsbeistandschaft der Region Viamala ist im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa, für die Durchführung von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zuständig.

Im Rahmen der errichteten Mandate werden Personen in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen unterstützt und in ihrer Lebensgestaltung unter Einbezug des sozialen Umfeldes beraten.

Öffnungszeiten

Schalteröffnungszeiten
Mo – Do: 08.00 – 12.00 Uhr,  13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag nur bis 16.00 Uhr geöffnet

Telefonische Erreichbarkeit
Mo – Fr: 09.00 – 11.30 Uhr, 14.00 – 16.00 Uhr

Termine bitte telefonisch vereinbaren. Ausserordentliche Öffnungszeiten sind unter «Aktuelles» zu finden. 

Koordinaten

Rathaus, 3. OG, Untere Gasse 1,
Postfach 180, 7430 Thusis, 
+41 81 632 15 35, info@bb-viamala.ch

Im Rahmen der behördlich angeordneten erwachsenenrechtlichen Schutzmassnahmen gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB), wie

  • Begleitbeistandschaft (Artitkel 393 ZGB)
  • Vertretungsbeistandschaft (Artikel 394 ZGB)
  • Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung (Artikel 395 ZGB)
  • Mitwirkungsbeistandschaft (Artikel 396 ZGB)
  • Umfassende Beistandschaft (Artikel 398 ZGB)

betreuen die professionellen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger die Klientinnen und Klienten in unterschiedlichsten Lebenslagen unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und Möglichkeiten sowie der aktuellen Situation.


Aufgaben im Erwachsenenschutz

Die Aufgaben im Erwachsenenschutz umfassen je nach Mandat und Auftrag Hilfestellungen, wie

  • Persönliche Beratung, Begleitung und Betreuung
  • Mithilfe bei der Gestaltung von Wohn-, Arbeits- und anderen Lebensverhältnissen
  • Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten
  • Einkommens- und Vermögensverwaltung
  • Unterstützung in Fragen des Versicherungs- und Steuerwesens
  • Wahrung von Rechtsansprüchen

Im Rahmen der behördlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB), wie

  • Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (Artikel 308 ZGB)
  • Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und/oder zur Unterhaltsregelung (Artikel 308 Absatz 2 ZGB)
  • Minderjährigen-Vormundschaft (Artikel 311 ff. ZGB)

begleiten die Mitarbeitenden Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern und Bezugspersonen in unterschiedlichsten Lebenslagen unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und Möglichkeiten sowie der aktuellen Situation. Das Kindeswohl ist dabei Leitmaxime.


Aufgaben im Kinder- und Jugendschutz

Die Aufgaben im Kinder- und Jugendschutz umfassen je nach Mandat und Auftrag Hilfestellungen, wie

  • Wahrung von Kindesinteressen
  • Massnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen
  • Erziehungs- und Elternberatung
  • Hilfe bei Fragen betreffend Unterkunft und Fremdplatzierungen
  • Unterstützung, Vermittlung und Beratung bei der Gestaltung von Besuchsrechten und Pflegeverhältnissen
  • Beratung in Rechtsfragen bezüglich Kinder- und Familienrecht
  • Wahrung von Rechtsinteressen